Impressum
(Vorläufiger) Sitz:
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Latimania e.V.
Gardes-du-Corps 7
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14059 Berlin
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Vereinspräsidentin: Maria Angelica Letelier
Vorsitzender: Enrique Villafuerte
Geschäftsführerin: Margot Weinrich
Kassenwart/in: Cecilia Baier
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e-mails bitte an: berliner-helfen-chile@web.de


Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
Benefiz-Konzerte zum Sammeln von Spenden für Katastrophenopfer,
Unterstützung von Hilfsprojekten mit Geldern aus Konzerten und Präsentationen,
Ein Raum zu bieten für Künstler, Musiker, Tänzer, welche in Berlin leben und die sonst keine Möglichkeiten haben zu üben,
Hilfe bieten bei der Zusammenstellung und choreografischen Ausgestaltung von Tanzgruppen für Kinder und Jugendliche.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und zur Förderung und Unterstützung von Hilfsprojekten im lateinamerikanischem Raum sowie für eigene Projekte.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
„LATIMANIA e. V.“,
er hat seinen Sitz in 14059 Berlin.
Vorläufige Adresse: Garde du Corps 21.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, unserem Motto „Wir verbinden Kulturen„ gerecht zu werden.
Durch Kunst zwei Kontinente freundschaftlich zu verbinden, d.h. Förderung der lateinamerikanischen Kultur in Deutschland.
Förderung und Unterstützung von Hilfsprojekten im Lateinamerikanischem Raum und auch eigene Projekte ins Leben zu rufen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der satzungsgemäße Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Benefiz-Konzerte zum Sammeln von Spenden für Katastrophenopfer.
2. Unterstützung von Hilfsprojekten mit Geldern aus Konzerten und Präsentationen.
3. Ein Raum zu bieten für Künstler, Musiker, Tänzer, welche in Berlin leben und die sonst keine Möglichkeiten haben zu üben.
4. Hilfe bieten bei der Zusammenstellung und choreografischen Ausgestaltung von Tanzgruppen für Kinder und Jugendliche.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Es werden auch nicht aktive Mitglieder als Förderer oder Sponsoren in den Verein aufgenommen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
• Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
• Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
• Bestimmung der Anzahl und Wahl der Geschäftsführung sowie Entgegennahme deren Berichts
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, der Geschäftsführerin und der Kassenwartin. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzeln- vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n weitere/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte satzungsgemäße Inhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der satzungsgemäßen Vorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die chilenische Hilfsorganisation „UN TECHO PARA CHILE“, die in Chile vom Staat anerkannt und gefördert wird.
Diese Organisation muss die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
§ 10 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
§ 11 Zusatzentscheidung
Es wird ausdrücklich festgelegt, dass der Verein keinen politischen oder religiösen Hintergrund hat und Mitglieder, die sich nicht daran halten, ausgeschlossen werden können.